AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Unternehmung Handwerkerleistungen Bernhard Schwarzensteiner

  1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich / VOB Teil B

1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Unternehmung Handwerkerleistungen Bernhard Schwarzensteiner, Wittelsbacherstr. 11, 94374 Schwarzach (nachstehend „Auftragnehmer“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen

1.3 Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu, es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet. Der Verbraucher erhält vom Auftragnehmer dazu eine Belehrung nach Maßgabe des Artikels 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Unternehmerkunden wird kein freiwilliges Widerrufsrecht gewährt.

1.4 Einbeziehung der VOB/B gegenüber Unternehmern:

Ausschließlich im Verhältnis zu Unternehmern als Auftraggeber für die Unternehmung Handwerkerleistungen Bernhard Schwarzensteiner gilt folgendes: Zusätzlicher Bestandteil des Vertrages sind die VOB/B. Die VOB/B gehen fehlenden oder widersprüchlichen Regelungen vor und gelten stets in ihrer Gesamtheit.

  1. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Auftragnehmer innerhalb von (14) Tagen nach Zugang annehmen.

2.2 Maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist allein der schriftlich geschlossene Vertrag (z. B. Angebot und Annahmeerklärung), einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. auch Ziff. 1.4). Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Auftragnehmers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart.

2.3 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insb. per Telefax oder per E-Mail.

2.4 Angaben des Auftragnehmers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (zB Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.5 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Auftragnehmers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

  1. Umfang der Lieferpflicht

3.1 Der Umfang der vom Auftragnehmer geschuldeten Lieferung und Leistung bestimmt sich nach dem zugrundeliegenden Vertrag unter Berücksichtigung der etwaigen schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, wenn dieser nicht spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang schriftlich widersprochen wird. Änderungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer wirksam.

3.2 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer auf eigene Kosten die für die vertraglichen Leistungen erforderlichen sanitären Einrichtungen, Beheizung sowie Bauwasser und Baustrom zur Verfügung. Etwaige auf der Baustelle vorhandene, vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Anschlussstellen kann der Auftragnehmer unentgeltlich nutzen. Die Verbrauchskosten sowie die Kosten etwa erforderlicher Messgeräte und Zähler trägt der Auftraggeber.

3.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, im Rahmen des Üblichen und Erforderlichen bei der Ausführung des Werkes mitzuwirken, insbesondere:

  1. a) auf eigene Kosten einen ausreichenden Lagerplatz für Material und Bauteile zur Verfügung zu stellen;
  2. b) eine trockene und frei zugängliche Baustelle zu gewährleisten;
  3. c) Zufahrten, auch für einen LKW (40 t) zur Verfügung zu stellen;
  4. d) die erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen;
  5. e) eine ausreichende technische Darstellung zu gewährleisten;
  6. f) sich über die technischen Richtlinien, Prüfzertifikate, Normen, Verarbeitungsrichtlinien u.a. betreffend den Vertragsgegenstand zu informieren. 
  7. Gewährleistung, Mängelrüge, Haftung, Schadensersatz

4.1 Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so hat der Auftragnehmer – nach seiner Wahl – unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung oder Nachbesserung bleibt das Recht auf Herabsetzung der Vergütung unberührt. Bei Bauleistungen besteht ausschließlich nur das Recht auf Herabsetzung der Vergütung. Das Feststellen solcher Mängel muss dem Auftragnehmer unverzüglich, bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erbringung der Leistung, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit, schriftlich mitgeteilt werden. Ist ein Mangel auf besondere Anweisung des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Werkstoffe oder die Beschaffenheit der Vorleistungen eines anderen Unternehmers zurückzuführen, so ist der Auftragnehmer von einer Gewährleistungshaftung für diese Mängel frei. Geringfügige Farbabweichungen auf der Oberfläche der Werkstoffe, die produktionstechnisch bedingt sind, berechtigen nicht zur Beanstandung.

4.2 Dies gilt auch dann, wenn ohne das Einverständnis des Auftragnehmers Änderungen an dem Werk vorgenommen werden, oder das Werk durch Umstände beschädigt wird, für die der Auftragnehmer nicht einzustehen hat. Für Ersatzlieferungen und

Nachbesserungsarbeiten haftet der Auftragnehmer im gleichem Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Alle weitergehenden Gewährleistungsansprüche  werden ausgeschlossen, ganz gleich, ob es sich um mittelbare oder unmittelbare Ansprüche handelt, es sei denn, solche Ansprüche beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner leitenden Erfüllungsgehilfen; zur Haftung auf Schadensersatz siehe zusätzlich Absatz 4.3. 

4.3 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus positiver Forderungsverletzung, aus Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, des Fehlens garantierter Eigenschaften, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gesetzlich zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

  1. Erfüllungsgehilfen

Bedient sich der Auftraggeber eines Architekten oder eines anderen Erfüllungsgehilfen, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für diese Personen wie für sein eigenes

Verschulden. Bei Mitverschulden des Erfüllungsgehilfen reduziert sich die Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber im Umfang des Mitverschuldens.

5a. Abnahme

Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt worden ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

Ist keine förmliche Abnahme vertraglich vereinbart und nimmt der Auftraggeber die Leistung in Gebrauch, so gilt dies spätestens 14 Tage nach Ingebrauchnahme als Abnahme der Leistung.

Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwölf Werktagen seit Anzeige der Fertigstellung als erfolgt.

Mit Ablauf des vorstehend jeweils genannten Zeitraums wird auch der Werklohnanspruch fällig.

  1. Preis und Zahlung

6.1 Maßgebend sind die im Vertrag bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise in Euro zuzüglich der jeweils anfallenden, gesondert abzurechnenden Kosten für Anfahrt, Lieferung und Fracht, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise des Angebotes/der Auftragsbestätigung gelten nur bei Bestellung der gesamten angebotenen Leistung sowie bei ununterbrochener Durchführungsarbeit. Müssen die Arbeiten aufgrund von Umständen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, unterbrochen werden, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung der dadurch entstehenden Mehrkosten. Das gleiche gilt bei nachträglichen Änderungen wie beispielsweise des Auftragsumfanges oder der Auftragsausführung.

6.2 Zahlungsfristen gelten ab Rechnungsdatum. Sofern schriftlich kein Skonto gesondert vereinbart wurde, wird keines gewährt. Alle Zahlungen des Schuldners werden auf die älteste Forderung im Kontokorrentverhältnis verrechnet. Der Auftraggeber kommt spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Verbrauchern gilt dies nur dann, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder der Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt ab Verzugseintritt den gesetzlichen Zinssatz zu verlangen.

6.3 Soweit Teillieferungen und Teilleistungen in Betracht kommen, berechtigt nicht fristgemäße Zahlung zur Verweigerung der weiter zu erbringenden Leistung ohne dass der Auftraggeber aus diesem Grund Schadensersatz verlangen kann.

6.4 Bei Zahlungsverzug sind alle noch offenen Forderungen fällig, auch wenn vorher

Stundung gewährt wurde. Bei Zahlungseinstellung des Auftraggebers, die Antrag auf

Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen ist die Forderung des Auftragnehmers sofort fällig. Eine Aufrechnung von Geldforderungen ist nur bei unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

  1. Eigentumsvorbehalt

7.1 Bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises, bleibt die Ware im Eigentum des Auftragnehmers. Das gilt auch für eine Weiterverarbeitung der Ware. Die Zurücknahme einzelner Forderungen in einer laufenden Rechnung oder die Saldoziehung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware zu Gunsten Dritter ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Eine Pfändung der Ware durch Dritte ist dem Auftragnehmer unverzüglich bekannt zu geben.

7.2 Die durch eine eventuelle Veräußerung der Waren erlangten Forderungen des

Auftraggebers gegen den Käufer, tritt der Auftraggeber hiermit dem Auftragnehmer zur Sicherung bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung des Auftragnehmers ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Die Einziehungsbefugnis dieser Forderung gegenüber Käufern oder Erwerbern von unter Eigentumsvorbehalt stehender Ware wird an den Auftragnehmer ausdrücklich übertragen, ohne dass hieraus eine Einziehungspflicht des Auftragnehmers entsteht.

Bis auf Widerruf und solange sich der Unternehmer-Auftraggeber nicht in Verzug befindet, ist der Unternehmer-Auftraggeber berechtigt, die dem Auftragnehmer abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z. B. durch Abtretung, zu verfügen. 

  1. Lieferzeit

8.1 Soweit nichts anderes vereinbart, sind Herstellungsfristen bzw. Lieferfristen freibleibend. Hält der Auftragnehmer eine vereinbarte Frist aufgrund höherer Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnlichen Ereignissen, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen und eine reibungslose Abwicklung des Auftrages in Frage stellen können – insbesondere Lieferverzögerungen seitens Zulieferer des Auftragnehmers, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe etc. – nicht ein, so verlängern sich auch verbindliche Fristen angemessen, ohne dass dem Auftraggeber hieraus Schadensersatzansprüche entstehen.

8.2 Die Nichteinhaltung von Terminen und Fristen durch den Auftragnehmer berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte, wenn er eine angemessene, Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat. Bei Verzug des Auftragnehmers ist kein Abzug durch den Auftraggeber gerechtfertigt, wenn der Bau vom Bauherrn gemäß seinem Verwendungszweck benutzt werden kann. Schadenersatzansprüche aus Verzug, können nur für einen konkreten Schaden und der Höhe nach begrenzt auf den Wert der Lieferung und Leistung gestellt werden. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

  1. Installationen

In den Decken, Wänden und Böden liegende Installationen sind bauseits deutlich zu kennzeichnen, um Beschädigungen der Installation bei der Montage zu vermeiden. Erfolgt keine deutliche Kennzeichnung, so sind Schadensersatzansprüche, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen, ausgeschlossen, wenn Installationen vom Auftragnehmer beschädigt werden, es sei denn die Beschädigung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

  1. Lohnarbeiten

Bei nicht veranschlagten Arbeiten erfolgt die Berechnung nach Lohnstunden, einschließlich etwaiger Auslösung und Fahrtauslagen. Das verbrauchte Material wird zu Tagespreisen berechnet.

  1. Rücktritt vom Vertrag

Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, die dem Auftragnehmer nach dem jeweiligen Abschluss bekannt werden und geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern oder seine Zahlungsfähigkeit in Zweifel stellen, berechtigen den Auftragnehmer, vom Vertrag schadensersatzfrei zurückzutreten.

  1. Schlussbestimmungen

Änderungen des Vertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

  1. Gerichtstand und salvatorische Klausel

15.1 Gerichtstand ist gegenüber Unternehmern, soweit zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.

Für alle Vertragsbeziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Diese Rechtswahlvereinbarung führt gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 593/2008 („Rom-I“) nicht dazu, dass einem Verbraucher der Schutz entzogen wird, den ihm das zwingende Verbraucherrechts des Staates gewährt, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern die Muster-GmbH ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in diesem Staat ausübt, oder eine solche Tätigkeit auf irgend einer Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

15.2 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

15.3 Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

NICHT LANGE WARTEN!